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Barrierefreiheitserklärung-Generator

Barrierefreiheitserklärung für BFSG oder BITV 2.0: Stand der Vereinbarkeit, Rückmeldeweg und Durchsetzungsverfahren als Muster, lokal im Browser.

Dieses Werkzeug erzeugt ein Muster zur Orientierung. Es ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres konkreten Falls durch eine Anwältin oder einen Anwalt.

Wer gibt die Erklärung ab?

Wer gibt die Erklärung ab?

Anbieter

Stand der Barrierefreiheit

Erstellung

Rückmeldung

Durchsetzung

Für einen vollständigen Text fehlt noch: Name des Anbieters, Bezeichnung des Angebots, Datum der Erstellung, Kontaktweg für Rückmeldungen, Beschreibung der nicht barrierefreien Inhalte.

Vorschau

Erklärung zur Barrierefreiheit Geltungsbereich Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für dieses Angebot. Sie wird nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung abgegeben. Deutschland Stand der Vereinbarkeit Dieses Angebot ist mit EN 301 549 teilweise vereinbar. Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den genannten Gründen noch nicht barrierefrei. Nicht barrierefreie Inhalte Erstellung dieser Erklärung Diese Erklärung wurde am … erstellt. Grundlage ist eine Selbstbewertung anhand der oben genannten Anforderungen. Rückmeldung und Kontakt Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang aufgefallen, oder benötigen Sie einen Inhalt in einer zugänglichen Form? Dann melden Sie sich bei uns: Wir antworten innerhalb von einem Monat und teilen Ihnen mit, wie wir mit Ihrem Hinweis umgehen. Marktüberwachung Konnten wir Ihre Rückmeldung nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantworten, können Sie sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen wenden. Sie prüft, ob die Anforderungen des BFSG eingehalten werden.

Prüfen Sie den Text vor der Veröffentlichung. Die Pflichtangaben hängen an Ihrem Betrieb, nicht an diesem Formular — und dieses Werkzeug kennt Ihren Betrieb nicht.

Ratgeber: Barrierefreiheitserklärung-Generator

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher erbringen — Onlineshops, Buchungs- und Terminsysteme, Bankdienste, Personenbeförderung —, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten und darüber öffentlich Auskunft zu geben. Öffentliche Stellen trifft dieselbe Auskunftspflicht schon länger, allerdings über einen anderen Weg: § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

Das sind zwei verschiedene Erklärungen, und sie sehen einander zum Verwechseln ähnlich. Der Unterschied steht am Ende: Eine öffentliche Stelle verweist auf die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG, ein Unternehmen auf die Marktüberwachungsstelle der Länder. Vertauscht sind beide Texte falsch — und zwar an einer Stelle, die niemand liest, solange sich niemand beschwert. Dieser Generator fragt deshalb als Erstes, wer die Erklärung abgibt, und richtet den ganzen Text danach aus.

Alles Weitere ist die ehrliche Bestandsaufnahme: Ist das Angebot vollständig, teilweise oder nicht mit dem angewandten Standard vereinbar? Welche Inhalte sind es nicht, und warum? Wie erreicht man Sie, wenn jemand an eine Hürde stößt, und wie schnell antworten Sie? Eine Erklärung, die überall „vollständig vereinbar“ behauptet, ist selten glaubwürdig und im Zweifel eine falsche Angabe.

Typische Anwendungsfälle

  • Onlineshop unter dem BFSG

    Ein Shop, der an Verbraucher verkauft, braucht die Erklärung seit Juni 2025. Der Text nennt das Gesetz, den angewandten Standard und den Weg zur Marktüberwachungsstelle.

  • Buchungssystem einer Praxis oder Werkstatt

    Terminvergabe im Netz ist eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. Wer sie anbietet, schuldet auch dann eine Erklärung, wenn die restliche Website nur informiert.

  • Kommune oder Behörde nach BITV 2.0

    Für öffentliche Stellen gilt der andere Weg: § 12b BGG, die Verordnung und am Ende die Schlichtungsstelle. Die Auswahl ganz oben stellt den kompletten Text darauf um.

  • Erklärung nach einer Überprüfung fortschreiben

    Die Erklärung ist kein einmaliges Dokument. Tragen Sie das neue Prüfdatum ein und kürzen Sie die Liste der Mängel um das, was inzwischen behoben ist.

  • Bestandsaufnahme vor dem Umbau

    Das Feld für die nicht barrierefreien Inhalte zwingt dazu, konkret zu werden. Wer es ausfüllt, hat nebenbei die Liste dessen, was am Angebot als Nächstes zu tun ist.

So gehen Sie vor

  1. Regime wählen

    Unternehmen nach dem BFSG oder öffentliche Stelle nach BITV 2.0 und § 12b BGG. Diese Auswahl steuert nicht nur eine Überschrift, sondern die genannten Vorschriften und die Stelle, an die sich eine unzufriedene Person am Ende wenden kann.

  2. Angebot und Anbieter benennen

    Wer gibt die Erklärung ab, und wofür gilt sie? Benennen Sie das Angebot so, wie es die Nutzer kennen — „der Onlineshop shop.beispiel.de“ ist eine bessere Angabe als „unsere digitalen Angebote“.

  3. Stand der Vereinbarkeit festhalten

    Vollständig, teilweise oder nicht vereinbar, dazu der angewandte Standard. Unterhalb der vollständigen Vereinbarkeit verlangt der Generator eine Liste der nicht barrierefreien Inhalte — pauschale Sätze helfen niemandem, der auf eine Hürde gestoßen ist.

  4. Begründung und Prüfverfahren angeben

    Unverhältnismäßige Belastung, Ausnahme vom Anwendungsbereich oder laufende Umsetzung, und ob die Bewertung aus einer Selbstbewertung oder einer externen Prüfung stammt. Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung gehören dazu.

  5. Rückmeldeweg festlegen und veröffentlichen

    Ein erreichbarer Kontaktweg und eine Frist, innerhalb derer Sie antworten. Anschließend den Text übernehmen und dauerhaft auffindbar veröffentlichen, üblicherweise aus der Fußzeile heraus verlinkt.

Was mit Ihren Daten passiert

Der Text entsteht vollständig in Ihrem Browser; weder die Angaben zu Ihrem Betrieb noch die Liste Ihrer bekannten Mängel verlassen das Gerät. Gerade der zweite Punkt ist hier relevant: Was Sie in das Feld für die nicht barrierefreien Inhalte schreiben, ist eine ungeschönte Aufstellung dessen, was an Ihrem Angebot noch nicht funktioniert. Diese Aufstellung geht an keinen Server, und sie wird nirgends zwischengespeichert.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meinen kleinen Betrieb?

Das Gesetz kennt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ob Ihr Angebot als Dienstleistung in den Anwendungsbereich fällt, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Worin unterscheiden sich BFSG und BITV 2.0?

Im Adressaten und im Rechtsweg. Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, und wird von der Marktüberwachung der Länder überwacht. Die BITV 2.0 samt § 12b BGG richtet sich an öffentliche Stellen, und dort führt der Weg zur Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Die inhaltlichen Anforderungen ähneln sich stark, beide verweisen auf die EN 301 549.

Was schreibe ich in die Liste der nicht barrierefreien Inhalte?

Konkret das, was Sie wissen: ein nicht getaggtes PDF, ein Video ohne Untertitel, ein Formular ohne verbundene Beschriftungen, eine Karte ohne Textalternative. Je genauer die Angabe, desto eher findet jemand den Weg zu der Fassung, die er nutzen kann — und desto glaubwürdiger ist die Erklärung insgesamt.

Wie oft muss ich die Erklärung überprüfen?

Sie soll den tatsächlichen Stand wiedergeben, also nach jeder wesentlichen Änderung am Angebot und ansonsten regelmäßig. Für öffentliche Stellen ist eine jährliche Überprüfung vorgesehen. Das Feld für das Datum der letzten Überprüfung ist deshalb kein Beiwerk: Es macht sichtbar, wie alt die Aussage ist.

Reicht die Erklärung, oder muss ich die Seite auch umbauen?

Die Erklärung ist die Auskunftspflicht, nicht die Erfüllung. Sie beschreibt den Stand und benennt einen Rückmeldeweg; barrierefrei wird das Angebot dadurch nicht. Wer sie ernst nimmt, hat mit der Liste der Mängel allerdings genau den Arbeitsplan, den der Umbau braucht.

Stand: Von Julian Tracht, Inhaber & Entwickler, Tracht Digital Solutions

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